Beschreibung
Zusätzliche Maßnahme, nicht im Klimaschutzkonzept von 2022 enthalten:
Mit dem Konzept zur Steuerung der Unterbringung von Freiflächen-/ Agri-Photovoltaikanlagen (FFPV/Agri-PV) im Stadtgebiet Bayreuth ( PV-Steuerungskonzept vom 27.11.2023, städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) hat die Stadt Bayreuth ein schlüssiges gesamtstädtisches Planungskonzept beschlossen, mit dem besonders geeignete Standorte (Fokusräume) für die Unterbringung von FFPV/Agri-PV identifiziert und festgelegt wurden. Dieses Konzept und seine Ergebnisse sind - zunächst auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung - durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) umzusetzen. Gegenstand der 36. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP-Ä 36) ist daher konkret die Darstellung v.a. von Vorrangräumen für Photovoltaikanlagen an den durch das Steuerungskonzept festgelegten Standorten (Fokusräume). Es handelt sich hierbei um eine überlagernde Darstellung, d. h., die darunterliegende bisherige Darstellung der Flächennutzung (deutlich überwiegend Flächen für die Landwirtschaft, vereinzelt Grünflächen) wird beibehalten.
Verfahrensstand
Im Sommer 2024 fand im o.g. Bauleitplanverfahren die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behörden-/TöB-Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB statt. Es gingen 87 Stellungnahmen von Privatpersonen und 22 Stellungnahmen von Behörden/TöB ein. Als Ergebnis der gebotenen Vorabwägung werden vrs. nur geringfügige Anpassungen in der Abgrenzung der Vorrangräume vorzunehmen sein.
Gesetzgebungsverfahren (BauGB-Novelle 2026)
Zum Erreichen der europäischen und der deutschen Klimaziele soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) beschleunigt werden. Bezogen auf den Solarsektor sollen zu diesem Zweck mit der für 2026 angekündigten BauGB-Novelle als Teil des entsprechenden Gesetzespaketes „Solarenergiegebiete“ (§ 249b BauGB neu) und zusätzlich „Beschleunigungsgebiete für Solarenergie“ (§ 249c BauGB neu) als neue Darstellungsmöglichkeiten im FNP eingeführt werden. In diesem Zuge soll auch die Planzeichenverordnung (PlanZV) novelliert werden (z.B. neues Planzeichen für Beschleunigungsgebiete, Nr. 1.5.3 neu). Bei den im FNP darzustellenden Beschleunigungsgebieten werden nur im Falle möglicher negativer Umweltauswirkungen (abschließend: Auswirkungen auf Erhaltungsziele i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG, auf besonders geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG und auf die Bewirtschaf-tungsziele i. S. d. § 27 WHG) geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung darzustellen sein. Die Darstellung der Regeln soll nach einer neuen BauGB-Anlage 3 („Regeln für Minderungsmaßnahmen“) erfolgen können. Vor dem Hintergrund, dass bei dieser Planungsstrategie bereits auf FNP-Ebene gebietsbezogen Regeln für Minderungsmaßnahmen entwickelt werden müssen, steigt zwar der Planungsaufwand. Zugleich sinkt aber der Genehmigungsaufwand, da sodann von den erheblichen Erleichterungen des § 6c WindBG (Solarenergie) Gebrauch gemacht werden kann. Mit einer entsprechenden „Qualifizierung“ der aktuellen Planungen für die Vorrangräume (Entwicklung von Regeln für Minderungsmaßnahmen auf FNP-Ebene) würde sich der Genehmigungsaufwand deutlich verringern. Insbesondere dürfte dann die noch geltende Sondergebietspflicht (Aufstellung einzelner Bebauungspläne mit der Festsetzung entsprechend zweckbestimmten Sondergebieten) entfallen.
Aus Sicht der Stadt Bayreuth sollten daher die angekündigten Gesetzesänderungen (insb. BauGB-Novelle 2026) abgewartet werden, bevor das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 36 fortgeführt wird.
Ausblick
Das bereits begonnene Gesetzgebungsverfahren für die BauGB-Novelle wurde trotz der schon recht weit fortgeschrittenen Genese Ende 2024 aufgrund des Regierungswechsels auf Bundesebene ab- bzw. zunächst unterbrochen. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 09.04.2025 bekennen sich die aktuellen Koalitionäre zu den deutschen und europäischen Klimazielen (Kapitel 1.4. Klima und Energie). Die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung beim EE-Ausbau wird auch von der neuen Regierung weiterhin forciert. Nach alledem ist davon auszugehen, dass zum einen das Gesetzgebungsverfahren für die BauGB-Novelle bald wiederaufgenommen und zum anderen an den bereits aufgezeigten Beschleunigungsansätzen festgehalten wird. Die Fortsetzung des FNP-Änderungsverfahrens Nr. 36 mit entsprechend zu qualifizierenden Planinhalten sollte daher in absehbarer Zeit möglich sein.
